Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat uns eine schwierige Aufgabe übertragen, und
das, wie ich finde, zu Recht. Bei der Sicherungsverwahrung entzieht der Rechtsstaat die Freiheit, obwohl die Strafe, die tat- und schuldangemessen war, bereits verbüßt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen sieben
Geboten zur Sicherungsverwahrung – unter anderem dem Therapiegebot und dem Abstandsgebot – den Gesetzgeber aufgefordert, Regelungen zu finden.
Der Bundesgesetzgeber hat die Rahmenbedingungen dafür gesetzt. Wir haben dann den Entwurf der Landesregierung diskutiert. In der Sachverständigenanhörung, die wir im Rechtsausschuss durchgeführt haben, gab es im Wesentlichen Lob für diesen Entwurf. Der Entwurf ist verfassungskonform und orientiert sich genau an den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat.
Zwei Punkte aus diesem Gesetzentwurf möchte ich
besonders herausstellen: zum einen den opferbezogenen Vollzug und zum anderen – was von den Sachverständigen auch gelobt worden ist – eine gestufte Art und Weise der Lockerung. Insgesamt handelt es sich also um ein Gesetz, das den Sicherungsverwahrten freiheitsorientiert und therapiegerichtet die Möglichkeit gibt, wieder in die Freiheit zu gelangen, nachdem sie erfolgreich therapiert wurden.
Zwischen den Fraktionen wurden konstruktive Gespräche geführt, die allerdings nicht in einen Konsens mündeten. Im Gegensatz zur FDP-Fraktion sehen wir zum Beispiel keine verfassungsrechtliche Lücke. Es gibt eine klare bundesgesetzliche Regelung in § 66 c Strafgesetzbuch – Herr Wedel, Sie wissen das; ich habe das im Rechtsausschuss auch schon gesagt –, und für uns besteht hier keine Lücke.
Mit dieser Regelung des Bundes werden das Ultima-Ratio-Prinzip und auch das Motivationsgebot des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen. In Nordrhein-Westfalen verzichten wir auf eine Übergangsregelung für diejenigen, die sich jetzt noch in Strafhaft befinden, für die aber eventuell später eine
Sicherungsverwahrung folgt.
Wir stehen damit an der Seite von vielen anderen Bundesländern wie Bremen, Berlin, Brandenburg oder auch Mecklenburg-Vorpommern, die ebenfalls auf eigene Regelungen verzichtet haben. Der Justizminister hat in der Diskussion immer wieder angekündigt, dass Regelungen, die genau diesem Regelungsgehalt des Bundes entsprechen, in einem künftigen Strafvollzugsgesetz aufgegriffen werden.
Herr Schulz, Sie hatten im Anschluss an die Diskussion im Rechtsausschuss einen Änderungsantrag vorgelegt und darum gebeten, dass wir uns damit intensiv auseinandersetzen. Das will ich in kurzen, knappen Worten gerne tun.
Der Entwurf enthält zum Teil Doppelungen, die nach unserer Einschätzung nicht erforderlich sind, zum Beispiel bei Ihrer Anregung in § 9, Behandlungsuntersuchung. Dies ist bereits in Satz 1 aufgegriffen worden. Ähnliches gilt für § 13. Es handelt sich nach unserer Einschätzung um marginale Änderungen, die sowieso schon in den allgemeinen Vorschriften Beachtung finden.
Auch der nochmalige Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der ja ohnehin gilt, muss nach unserer Einschätzung in diesem Gesetz nicht aufgegriffen werden. Das Gleiche gilt für die Beschwerderechte. Sie haben angeregt, in § 84 noch einige Positionen aufzugreifen. Zum einen haben diese Regelungen – das haben uns auch die Praktiker bestätigt – keine gro-
ße praktische Relevanz. Zum anderen dürfte es meines Erachtens eher irritieren, wenn wir anfangen, unförmliche Rechtsbehelfe wie die Dienstaufsichtsbeschwerde ausdrücklich mit in dieses Gesetz aufzunehmen.
Deswegen werden wir als SPDFraktion Ihren Änderungsantrag ablehnen. Dennoch haben wir zwischen Grünen und SPD vereinbart, drei Punkte aufzunehmen, die in der Sachverständigenanhörung vorgetragen worden sind. Erstens wollen wir den Opferbezug konkretisieren. Zweitens wollen wir auch die allerletzte Hürde ausräumen, die einer erfolgreichen Therapie vielleicht noch entgegensteht, und die Ausfallentschädigung auf 100 % erhöhen. Drittens wollen wir die Nachsorge ein wenig verlängern. Deswegen werden wir dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen. – Ich danke Ihnen.